§ 20 WEG. Bauliche Veränderungen

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) vom 15. März 1951
[20. März 1951–1. Dezember 2020]
1§ 20. Gliederung der Verwaltung.
(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt den Wohnungseigentümern nach Maßgabe der §§ 21 bis 25 und dem Verwalter nach Maßgabe der §§ 26 bis 28, im Falle der Bestellung eines Verwaltungsbeirats auch diesem nach Maßgabe des § 29.
(2) Die Bestellung eines Verwalters kann nicht ausgeschlossen werden.
Anmerkungen:
1. 20. März 1951: § 64 des Gesetzes vom 15. März 1951.