§ 26 WEG. Bestellung und Abberufung des Verwalters
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) vom 15. März 1951
| [1. Dezember 2020] | [1. Juli 2007] | 
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| § 26. Bestellung und Abberufung des Verwalters | § 26. Bestellung und Abberufung des Verwalters | 
| (1) Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer. | (1) [1] Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit. [2] | 
| (2) [1] Die Bestellung kann auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, im Fall der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum aber auf höchstens drei Jahre. | Die Bestellung darf auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, im Falle der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum aber auf höchstens drei Jahre. [3] Die Abberufung des Verwalters kann auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt werden. [4] Ein wichtiger Grund liegt regelmäßig vor, wenn der Verwalter die Beschluss-Sammlung nicht ordnungsmäßig führt. [5] Andere Beschränkungen der Bestellung oder Abberufung des Verwalters sind nicht zulässig. | 
| [2] Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf eines erneuten Beschlusses der Wohnungseigentümer, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefasst werden kann. | (2) Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf eines erneuten Beschlusses der Wohnungseigentümer, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefaßt werden kann. | 
| (3) [1] Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden. [2] Ein Vertrag mit dem Verwalter endet spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung. | |
| (4) Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden muss, genügt die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind. | (3) Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden muß, genügt die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluß, bei der die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind. | 
| (5) Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 sind nicht zulässig. | 
    [1. Juli 2007–1. Dezember 2020]
    1§ 26. Bestellung und Abberufung des Verwalters. 
        
            (1) [1] Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit. 2[2] Die Bestellung darf auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, im Falle der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum aber auf höchstens drei Jahre. [3] Die Abberufung des Verwalters kann auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt werden. 3[4] Ein wichtiger Grund liegt regelmäßig vor, wenn der Verwalter die Beschluss-Sammlung nicht ordnungsmäßig führt. 4[5] Andere Beschränkungen der Bestellung oder Abberufung des Verwalters sind nicht zulässig.
        
        (2) Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf eines erneuten Beschlusses der Wohnungseigentümer, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefaßt werden kann.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1973: Artt. 1 Nr. 5, 3 § 5 des Gesetzes vom 30. Juli 1973.
 - 2. 1. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. a, 4 S. 2 des Gesetzes vom 26. März 2007.
 - 3. 1. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. b, 4 S. 2 des Gesetzes vom 26. März 2007.
 - 4. 1. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. b, 4 S. 2 des Gesetzes vom 26. März 2007.
 - 5. 1. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. c, Buchst. d, 4 S. 2 des Gesetzes vom 26. März 2007.