§ 13 WpHG. Sofortiger Vollzug
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[28. März 2020] | [3. Januar 2018] |
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§ 13. Sofortiger Vollzug | § 13. Sofortiger Vollzug |
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 bis 14 und den §§ 7 bis 10 und 54 Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. | Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 bis 14 und den §§ 7 bis 10 haben keine aufschiebende Wirkung. |
[3. Januar 2018–28. März 2020]
1§ 13. Sofortiger Vollzug. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 bis 14 und den §§ 7 bis 10 haben keine aufschiebende Wirkung.
- Anmerkungen:
- 1. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 11, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.