§ 13 WpHG. Sofortiger Vollzug
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
| [28. März 2020] | [3. Januar 2018] | 
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| § 13. Sofortiger Vollzug | § 13. Sofortiger Vollzug | 
| Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 bis 14 und den §§ 7 bis 10 und 54 Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. | Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 bis 14 und den §§ 7 bis 10 haben keine aufschiebende Wirkung. | 
    [3. Januar 2018–28. März 2020]
    1§ 13. Sofortiger Vollzug. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 bis 14 und den §§ 7 bis 10 haben keine aufschiebende Wirkung.
- Anmerkungen:
 - 1. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 11, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.