§ 2 WpHG. Begriffsbestimmungen
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
| [1. Januar 2004] | [1. Juli 2002] | 
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| § 2. Begriffsbestimmungen | § 2. Begriffsbestimmungen | 
| (1) [1] Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind, auch wenn für sie keine Urkunden ausgestellt sind, | (1) [1] Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind, auch wenn für sie keine Urkunden ausgestellt sind, | 
| 1. Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuldverschreibungen, Genußscheine, Optionsscheine und | 1. Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuldverschreibungen, Genußscheine, Optionsscheine und | 
| 2. andere Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuldverschreibungen vergleichbar sind, | 2. andere Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuldverschreibungen vergleichbar sind, | 
| wenn sie an einem Markt gehandelt werden können. [2] Wertpapiere sind auch Anteile an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden. | wenn sie an einem Markt gehandelt werden können. [2] Wertpapiere sind auch Anteilscheine, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden. | 
| (1a) Geldmarktinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind Forderungen, die nicht unter Absatz 1 fallen und üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden. | (1a) Geldmarktinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind Forderungen, die nicht unter Absatz 1 fallen und üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden. | 
| (2) Derivate im Sinne dieses Gesetzes sind | (2) Derivate im Sinne dieses Gesetzes sind | 
| 1. als Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte, deren Preis unmittelbar oder mittelbar abhängt von | 1. als Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte, deren Preis unmittelbar oder mittelbar abhängt von | 
| a) dem Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren, | a) dem Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren, | 
| b) dem Börsen- oder Marktpreis von Geldmarktinstrumenten, | b) dem Börsen- oder Marktpreis von Geldmarktinstrumenten, | 
| c) Zinssätzen oder anderen Erträgen oder | c) Zinssätzen oder anderen Erträgen oder | 
| d) dem Börsen- oder Marktpreis von Waren oder Edelmetallen, | d) dem Börsen- oder Marktpreis von Waren oder Edelmetallen, | 
| 2. Devisentermingeschäfte, die an einem organisierten Markt gehandelt werden (Devisenfuturegeschäfte), Devisenoptionsgeschäfte, Währungsswapgeschäfte, Devisenswapoptionsgeschäfte und Devisenfutureoptionsgeschäfte. | 2. Devisentermingeschäfte, die an einem organisierten Markt gehandelt werden (Devisenfuturegeschäfte), Devisenoptionsgeschäfte, Währungsswapgeschäfte, Devisenswapoptionsgeschäfte und Devisenfutureoptionsgeschäfte. | 
| (2a) Finanztermingeschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind Derivate im Sinne des Absatzes 2 und Optionsscheine. | (2a) Finanztermingeschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind Derivate im Sinne des Absatzes 2 und Optionsscheine. | 
| (3) Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind | (3) Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind | 
| 1. die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten im eigenen Namen für fremde Rechnung, | 1. die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten im eigenen Namen für fremde Rechnung, | 
| 2. die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten im Wege des Eigenhandels für andere, | 2. die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten im Wege des Eigenhandels für andere, | 
| 3. die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten im fremden Namen für fremde Rechnung, | 3. die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten im fremden Namen für fremde Rechnung, | 
| 4. die Vermittlung oder der Nachweis von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten, | 4. die Vermittlung oder der Nachweis von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten, | 
| 5. die Übernahme von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten für eigenes Risiko zur Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien, | 5. die Übernahme von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten für eigenes Risiko zur Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien, | 
| 6. die Verwaltung einzelner in Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum. | 6. die Verwaltung einzelner in Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum. | 
| (3a) Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind | (3a) Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind | 
| 1. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere, sofern nicht das Depotgesetz anzuwenden ist, | 1. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere, sofern nicht das Depotgesetz anzuwenden ist, | 
| 2. die Gewährung von Krediten oder Darlehen an andere für die Durchführung von Wertpapierdienstleistungen durch das Unternehmen, das den Kredit oder das Darlehen gewährt hat, | 2. die Gewährung von Krediten oder Darlehen an andere für die Durchführung von Wertpapierdienstleistungen durch das Unternehmen, das den Kredit oder das Darlehen gewährt hat, | 
| 3. die Beratung bei der Anlage in Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten, | 3. die Beratung bei der Anlage in Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten, | 
| 4. die in Absatz 3 Nr. 1 bis 4 genannten Tätigkeiten, soweit sie Devisengeschäfte oder Devisentermingeschäfte, die nicht unter Absatz 2 Nr. 2 fallen, zum Gegenstand haben und im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen stehen. | 4. die in Absatz 3 Nr. 1 bis 4 genannten Tätigkeiten, soweit sie Devisengeschäfte oder Devisentermingeschäfte, die nicht unter Absatz 2 Nr. 2 fallen, zum Gegenstand haben und im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen stehen. | 
| (4) Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen tätige Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen allein oder zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. | (4) Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen tätige Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen allein oder zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. | 
| (5) Organisierter Markt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Markt, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich ist. | (5) Organisierter Markt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Markt, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich ist. | 
    [1. Juli 2002–1. Januar 2004]
    1§ 2. Begriffsbestimmungen. 
        
            2(1) [1] Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind, auch wenn für sie keine Urkunden ausgestellt sind,
                
        - 1. Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuldverschreibungen, Genußscheine, Optionsscheine und
 - 2. andere Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuldverschreibungen vergleichbar sind,
 
            3(1a) Geldmarktinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind Forderungen, die nicht unter Absatz 1 fallen und üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden.
        
        
            4(2) Derivate im Sinne dieses Gesetzes sind
            
        - 
                    1. als Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte, deren Preis unmittelbar oder mittelbar abhängt von
                    
- a) dem Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren,
 - b) dem Börsen- oder Marktpreis von Geldmarktinstrumenten,
 - c) Zinssätzen oder anderen Erträgen oder
 - d) dem Börsen- oder Marktpreis von Waren oder Edelmetallen,
 
 - 2. Devisentermingeschäfte, die an einem organisierten Markt gehandelt werden (Devisenfuturegeschäfte), Devisenoptionsgeschäfte, Währungsswapgeschäfte, Devisenswapoptionsgeschäfte und Devisenfutureoptionsgeschäfte.
 
            5(2a) Finanztermingeschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind Derivate im Sinne des Absatzes 2 und Optionsscheine.
        
        
            6(3) Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind
            
        - 1. die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten im eigenen Namen für fremde Rechnung,
 - 2. die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten im Wege des Eigenhandels für andere,
 - 3. die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten im fremden Namen für fremde Rechnung,
 - 4. die Vermittlung oder der Nachweis von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten,
 - 5. die Übernahme von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten für eigenes Risiko zur Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien,
 - 6. die Verwaltung einzelner in Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum.
 
            7(3a) Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind
            
        - 1. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere, sofern nicht das Depotgesetz anzuwenden ist,
 - 2. die Gewährung von Krediten oder Darlehen an andere für die Durchführung von Wertpapierdienstleistungen durch das Unternehmen, das den Kredit oder das Darlehen gewährt hat,
 - 3. die Beratung bei der Anlage in Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten,
 - 4. die in Absatz 3 Nr. 1 bis 4 genannten Tätigkeiten, soweit sie Devisengeschäfte oder Devisentermingeschäfte, die nicht unter Absatz 2 Nr. 2 fallen, zum Gegenstand haben und im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen stehen.
 
            8(4) Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen tätige Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen allein oder zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. August 1994: Artt. 1, 20 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 1994.
 - 2. 1. Januar 1998: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
 - 3. 1. Januar 1998: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. b, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
 - 4. 1. Januar 1998: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. c, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
 - 5. 1. Juli 2002: Artt. 2 Nr. 3, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
 - 6. 1. Januar 1998: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. c, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
 - 7. 1. Januar 1998: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. d, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
 - 8. 1. Januar 1998: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. e, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
 - 9. 1. Januar 1998: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. f, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.