§ 2 WpHG. Begriffsbestimmungen
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
    [1. August 1994–1. Januar 1998]
    1§ 2. Begriffsbestimmungen. 
        
            (1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind, auch wenn für sie keine Urkunden ausgestellt sind,
            
        - 1. Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuldverschreibungen, Genußscheine, Optionsscheine,
 - 2. andere Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuldverschreibungen vergleichbar sind,
 
(2) Derivate im Sinne dieses Gesetzes sind an einem inländischen oder ausländischen Markt im Sinne des Absatzes 1 gehandelte Rechte, deren Börsen- oder Marktpreis unmittelbar oder mittelbar von der Entwicklung des Börsen- oder Marktpreises von Wertpapieren oder ausländischen Zahlungsmitteln oder der Veränderung von Zinssätzen abhängt.
        
            (3) Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind
            
        - 1. die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapieren oder Derivaten für andere,
 - 2. die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapieren oder Derivaten im Wege des Eigenhandels für andere,
 - 3. die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapieren oder Derivaten,
 
            (4) Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind
            
    
- 1. Kreditinstitute mit Sitz im Inland sowie Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 und des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen oder von Unternehmen, die aufgrund einer Rechtsverordnung gemäß § 53c des Gesetzes über das Kreditwesen gleichgestellt oder freigestellt sind,
 - 2. andere Unternehmen mit Sitz im Inland, die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind,
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. August 1994: Artt. 1, 20 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 1994.