§ 36c WpHG
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
    [1. August 2014–3. Januar 2018]
    1§ 36c. Register über Honorar-Anlageberater. 
        
(1) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein öffentliches Honorar-Anlageberaterregister über alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die die Anlageberatung als Honorar-Anlageberatung erbringen wollen.
        
            (2) [1] Die Bundesanstalt hat ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Antrag in das Honorar-Anlageberaterregister einzutragen, wenn es
                
        - 1. eine Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes besitzt oder Zweigniederlassung eines Unternehmens nach § 53b Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes ist,
 - 2. die Anlageberatung im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 erbringen darf und
 - 3. der Bundesanstalt durch Bescheinigung eines geeigneten Prüfers nachweist, dass es in der Lage ist, die Anforderungen nach § 33 Absatz 3a zu erfüllen.
 
            (3) Die Bundesanstalt hat die Eintragung im Honorar-Anlageberaterregister zu löschen, wenn
            
        - 1. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt auf die Eintragung verzichtet oder
 - 2. die Erlaubnis eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens nach § 32 des Kreditwesengesetzes insgesamt oder die Erlaubnis zum Erbringen der Anlageberatung erlischt oder aufgehoben wird.
 
(4) Die Bundesanstalt kann die Eintragung löschen, wenn ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen nachhaltig gegen die Bestimmungen des § 31 Absatz 4c und 4d oder des § 33 Absatz 3a oder gegen die zur Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder Anordnungen verstoßen hat.
        (5) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das die Honorar-Anlageberatung nicht mehr erbringen will, muss dies der Bundesanstalt anzeigen.
        
            (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen
            
        - 1. zum Inhalt des Honorar-Anlageberaterregisters,
 - 2. zu den Mitwirkungspflichten der Institute bei der Führung des Honorar-Anlageberaterregisters und
 - 3. zum Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3.
 
(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. August 2014: Artt. 1 Nr. 5, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013.