§ 36c WpHG
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
    [30. Oktober 2004–1. November 2007]
    1§ 36c. Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland.  [1] Die Bundesanstalt arbeitet zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten mit den zuständigen Stellen im Ausland nach Maßgabe des § 7 zusammen. [2] Abweichend von § 7 können die Behörden des Herkunftsstaates dabei nach vorheriger Unterrichtung der Bundesanstalt selbst oder durch ihre Beauftragten die für die wertpapieraufsichtsrechtliche Überwachung der Zweigniederlassung erforderlichen Unterlagen bei der Zweigniederlassung prüfen.
- Anmerkungen:
 - 1. 30. Oktober 2004: Artt. 1 Nr. 16, 6 S. 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2004.