§ 4b WpHG

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[2. Juli 2016–3. Januar 2018]
1§ 4b. Produktintervention.
(1) Die Bundesanstalt kann folgende Maßnahmen treffen:
  • 1. Verbot oder Beschränkung der Vermarktung, des Vertriebs oder des Verkaufs von
    • a) bestimmten Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen,
    • b) Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen mit bestimmten Merkmalen oder
  • 2. Verbot oder Beschränkung einer bestimmten Form der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis.
(2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf getroffen werden, wenn
  • 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
    • a) ein Finanzinstrument, eine strukturierte Einlage oder eine Tätigkeit oder Praxis erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz aufwirft oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder für die Stabilität des gesamten Finanzsystems oder eines seiner Teile innerhalb zumindest eines EU-Mitgliedstaates darstellt oder
    • b) ein Derivat negative Auswirkungen auf den Preisbildungsmechanismus in den zugrunde liegenden Märkten hat,
  • 2. den in Nummer 1 genannten Risiken durch ein Verbot oder eine Beschränkung des Vertriebs oder Verkaufs begegnet werden kann und
  • 3. die Maßnahme unter Berücksichtigung der festgestellten Risiken, des Kenntnisniveaus der betreffenden Anleger oder Marktteilnehmer und der wahrscheinlichen Auswirkungen der Maßnahme auf Anleger oder Marktteilnehmer verhältnismäßig ist.
(3) [1] Die Bundesanstalt kann das Verbot oder die Beschränkung nach Absatz 1 bereits vor Beginn der Vermarktung, des Vertriebs oder des Verkaufs eines Finanzinstruments oder einer strukturierten Einlage aussprechen. [2] Die Bundesanstalt kann das Verbot oder die Beschränkung an Bedingungen knüpfen oder mit Einschränkungen versehen.
(4) [1] Die Bundesanstalt macht die Entscheidung, ein Verbot oder eine Beschränkung nach Absatz 1 zu erlassen, auf ihrer Webseite bekannt und teilt sie dem Emittenten mit. [2] Die Bekanntmachung und die Mitteilung haben zu enthalten:
  • 1. die Einzelheiten des Verbots oder der Beschränkung,
  • 2. den Zeitpunkt, zu dem die Maßnahme in Kraft tritt, und
  • 3. den Sachverhalt, auf dessen Grundlage die Bundesanstalt annimmt, dass die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
[3] Das Verbot oder die Beschränkung darf sich nur auf den Zeitraum nach der Bekanntmachung beziehen.
(5) Die Bundesanstalt hebt ein Verbot oder eine Beschränkung auf, sobald die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht länger erfüllt sind.
2(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
Anmerkungen:
1. 10. Juli 2015: Artt. 3 Nr. 4, 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2015.
2. 2. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 7, 17 Abs. 4 des Gesetzes vom 30. Juni 2016.