§ 4b WpHG
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[2. Juli 2016] | [10. Juli 2015] |
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§ 4b. Produktintervention | § 4b. Produktintervention |
(1) Die Bundesanstalt kann folgende Maßnahmen treffen: | (1) Die Bundesanstalt kann folgende Maßnahmen treffen: |
1. Verbot oder Beschränkung der Vermarktung, des Vertriebs oder des Verkaufs von | 1. Verbot oder Beschränkung der Vermarktung, des Vertriebs oder des Verkaufs von |
a) bestimmten Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen, | a) bestimmten Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen, |
b) Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen mit bestimmten Merkmalen oder | b) Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen mit bestimmten Merkmalen oder |
2. Verbot oder Beschränkung einer bestimmten Form der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis. | 2. Verbot oder Beschränkung einer bestimmten Form der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis. |
(2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf getroffen werden, wenn | (2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf getroffen werden, wenn |
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass | 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass |
a) ein Finanzinstrument, eine strukturierte Einlage oder eine Tätigkeit oder Praxis erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz aufwirft oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder für die Stabilität des gesamten Finanzsystems oder eines seiner Teile innerhalb zumindest eines EU-Mitgliedstaates darstellt oder | a) ein Finanzinstrument, eine strukturierte Einlage oder eine Tätigkeit oder Praxis erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz aufwirft oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder für die Stabilität des gesamten Finanzsystems oder eines seiner Teile innerhalb zumindest eines EU-Mitgliedstaates darstellt oder |
b) ein Derivat negative Auswirkungen auf den Preisbildungsmechanismus in den zugrunde liegenden Märkten hat, | b) ein Derivat negative Auswirkungen auf den Preisbildungsmechanismus in den zugrunde liegenden Märkten hat, |
2. den in Nummer 1 genannten Risiken durch ein Verbot oder eine Beschränkung des Vertriebs oder Verkaufs begegnet werden kann und | 2. den in Nummer 1 genannten Risiken durch ein Verbot oder eine Beschränkung des Vertriebs oder Verkaufs begegnet werden kann und |
3. die Maßnahme unter Berücksichtigung der festgestellten Risiken, des Kenntnisniveaus der betreffenden Anleger oder Marktteilnehmer und der wahrscheinlichen Auswirkungen der Maßnahme auf Anleger oder Marktteilnehmer verhältnismäßig ist. | 3. die Maßnahme unter Berücksichtigung der festgestellten Risiken, des Kenntnisniveaus der betreffenden Anleger oder Marktteilnehmer und der wahrscheinlichen Auswirkungen der Maßnahme auf Anleger oder Marktteilnehmer verhältnismäßig ist. |
(3) [1] Die Bundesanstalt kann das Verbot oder die Beschränkung nach Absatz 1 bereits vor Beginn der Vermarktung, des Vertriebs oder des Verkaufs eines Finanzinstruments oder einer strukturierten Einlage aussprechen. [2] Die Bundesanstalt kann das Verbot oder die Beschränkung an Bedingungen knüpfen oder mit Einschränkungen versehen. | (3) [1] Die Bundesanstalt kann das Verbot oder die Beschränkung nach Absatz 1 bereits vor Beginn der Vermarktung, des Vertriebs oder des Verkaufs eines Finanzinstruments oder einer strukturierten Einlage aussprechen. [2] Die Bundesanstalt kann das Verbot oder die Beschränkung an Bedingungen knüpfen oder mit Einschränkungen versehen. |
(4) [1] Die Bundesanstalt macht die Entscheidung, ein Verbot oder eine Beschränkung nach Absatz 1 zu erlassen, auf ihrer Webseite bekannt und teilt sie dem Emittenten mit. [2] Die Bekanntmachung und die Mitteilung haben zu enthalten: | (4) [1] Die Bundesanstalt macht die Entscheidung, ein Verbot oder eine Beschränkung nach Absatz 1 zu erlassen, auf ihrer Webseite bekannt und teilt sie dem Emittenten mit. [2] Die Bekanntmachung und die Mitteilung haben zu enthalten: |
1. die Einzelheiten des Verbots oder der Beschränkung, | 1. die Einzelheiten des Verbots oder der Beschränkung, |
2. den Zeitpunkt, zu dem die Maßnahme in Kraft tritt, und | 2. den Zeitpunkt, zu dem die Maßnahme in Kraft tritt, und |
3. den Sachverhalt, auf dessen Grundlage die Bundesanstalt annimmt, dass die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. [3] Das Verbot oder die Beschränkung darf sich nur auf den Zeitraum nach der Bekanntmachung beziehen. | 3. den Sachverhalt, auf dessen Grundlage die Bundesanstalt annimmt, dass die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. [3] Das Verbot oder die Beschränkung darf sich nur auf den Zeitraum nach der Bekanntmachung beziehen. |
(5) Die Bundesanstalt hebt ein Verbot oder eine Beschränkung auf, sobald die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht länger erfüllt sind. | (5) Die Bundesanstalt hebt ein Verbot oder eine Beschränkung auf, sobald die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht länger erfüllt sind. |
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. |
[10. Juli 2015–2. Juli 2016]
1§ 4b. Produktintervention.
(1) Die Bundesanstalt kann folgende Maßnahmen treffen:
-
1. Verbot oder Beschränkung der Vermarktung, des Vertriebs oder des Verkaufs von
- a) bestimmten Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen,
- b) Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen mit bestimmten Merkmalen oder
- 2. Verbot oder Beschränkung einer bestimmten Form der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis.
(2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf getroffen werden, wenn
-
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- a) ein Finanzinstrument, eine strukturierte Einlage oder eine Tätigkeit oder Praxis erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz aufwirft oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder für die Stabilität des gesamten Finanzsystems oder eines seiner Teile innerhalb zumindest eines EU-Mitgliedstaates darstellt oder
- b) ein Derivat negative Auswirkungen auf den Preisbildungsmechanismus in den zugrunde liegenden Märkten hat,
- 2. den in Nummer 1 genannten Risiken durch ein Verbot oder eine Beschränkung des Vertriebs oder Verkaufs begegnet werden kann und
- 3. die Maßnahme unter Berücksichtigung der festgestellten Risiken, des Kenntnisniveaus der betreffenden Anleger oder Marktteilnehmer und der wahrscheinlichen Auswirkungen der Maßnahme auf Anleger oder Marktteilnehmer verhältnismäßig ist.
(3) [1] Die Bundesanstalt kann das Verbot oder die Beschränkung nach Absatz 1 bereits vor Beginn der Vermarktung, des Vertriebs oder des Verkaufs eines Finanzinstruments oder einer strukturierten Einlage aussprechen. [2] Die Bundesanstalt kann das Verbot oder die Beschränkung an Bedingungen knüpfen oder mit Einschränkungen versehen.
(4) [1] Die Bundesanstalt macht die Entscheidung, ein Verbot oder eine Beschränkung nach Absatz 1 zu erlassen, auf ihrer Webseite bekannt und teilt sie dem Emittenten mit. [2] Die Bekanntmachung und die Mitteilung haben zu enthalten:
- 1. die Einzelheiten des Verbots oder der Beschränkung,
- 2. den Zeitpunkt, zu dem die Maßnahme in Kraft tritt, und
- 3. den Sachverhalt, auf dessen Grundlage die Bundesanstalt annimmt, dass die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(5) Die Bundesanstalt hebt ein Verbot oder eine Beschränkung auf, sobald die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht länger erfüllt sind.
- Anmerkungen:
- 1. 10. Juli 2015: Artt. 3 Nr. 4, 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2015.