§ 5 WpHG. Veröffentlichung des Herkunftsstaates; Verordnungsermächtigung
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
| [8. September 2015] | [8. November 2006] | 
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| § 5. Wertpapierrat | § 5. Wertpapierrat | 
| (1) [1] Bei der Bundesanstalt wird ein Wertpapierrat gebildet. [2] Er besteht aus Vertretern der Länder. [3] Die Mitgliedschaft ist nicht personengebunden. [4] Jedes Land entsendet einen Vertreter. [5] An den Sitzungen können Vertreter der Bundesministerien der Finanzen, der Justiz und für Verbraucherschutz und für Wirtschaft und Energie sowie der Deutschen Bundesbank teilnehmen. [6] Der Wertpapierrat kann Sachverständige insbesondere aus dem Bereich der Börsen, der Marktteilnehmer, der Wirtschaft und der Wissenschaft anhören. [7] Der Wertpapierrat gibt sich eine Geschäftsordnung. | (1) [1] Bei der Bundesanstalt wird ein Wertpapierrat gebildet. [2] Er besteht aus Vertretern der Länder. [3] Die Mitgliedschaft ist nicht personengebunden. [4] Jedes Land entsendet einen Vertreter. [5] An den Sitzungen können Vertreter der Bundesministerien der Finanzen, der Justiz und für Wirtschaft und Technologie sowie der Deutschen Bundesbank teilnehmen. [6] Der Wertpapierrat kann Sachverständige insbesondere aus dem Bereich der Börsen, der Marktteilnehmer, der Wirtschaft und der Wissenschaft anhören. [7] Der Wertpapierrat gibt sich eine Geschäftsordnung. | 
| (2) [1] Der Wertpapierrat wirkt bei der Aufsicht mit. [2] Er berät die Bundesanstalt, insbesondere | (2) [1] Der Wertpapierrat wirkt bei der Aufsicht mit. [2] Er berät die Bundesanstalt, insbesondere | 
| 1. bei dem Erlass von Rechtsverordnungen und der Aufstellung von Richtlinien für die Aufsichtstätigkeit der Bundesanstalt, | 1. bei dem Erlass von Rechtsverordnungen und der Aufstellung von Richtlinien für die Aufsichtstätigkeit der Bundesanstalt, | 
| 2. hinsichtlich der Auswirkungen von Aufsichtsfragen auf die Börsen- und Marktstrukturen sowie den Wettbewerb im Handel mit Finanzinstrumenten, | 2. hinsichtlich der Auswirkungen von Aufsichtsfragen auf die Börsen- und Marktstrukturen sowie den Wettbewerb im Handel mit Finanzinstrumenten, | 
| 3. bei der Abgrenzung von Zuständigkeiten zwischen der Bundesanstalt und den Börsenaufsichtsbehörden sowie bei Fragen der Zusammenarbeit. [3] Der Wertpapierrat kann bei der Bundesanstalt Vorschläge zur allgemeinen Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis einbringen. [4] Die Bundesanstalt berichtet dem Wertpapierrat mindestens einmal jährlich über die Aufsichtstätigkeit, die Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis sowie über die internationale Zusammenarbeit. | 3. bei der Abgrenzung von Zuständigkeiten zwischen der Bundesanstalt und den Börsenaufsichtsbehörden sowie bei Fragen der Zusammenarbeit. [3] Der Wertpapierrat kann bei der Bundesanstalt Vorschläge zur allgemeinen Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis einbringen. [4] Die Bundesanstalt berichtet dem Wertpapierrat mindestens einmal jährlich über die Aufsichtstätigkeit, die Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis sowie über die internationale Zusammenarbeit. | 
| (3) [1] Der Wertpapierrat wird mindestens einmal jährlich vom Präsidenten der Bundesanstalt einberufen. [2] Er ist ferner auf Verlangen von einem Drittel seiner Mitglieder einzuberufen. [3] Jedes Mitglied hat das Recht, Beratungsvorschläge einzubringen. | (3) [1] Der Wertpapierrat wird mindestens einmal jährlich vom Präsidenten der Bundesanstalt einberufen. [2] Er ist ferner auf Verlangen von einem Drittel seiner Mitglieder einzuberufen. [3] Jedes Mitglied hat das Recht, Beratungsvorschläge einzubringen. | 
    [8. November 2006–8. September 2015]
    1§ 5. Wertpapierrat. 
        
            (1) [1] Bei der Bundesanstalt wird ein Wertpapierrat gebildet. [2] Er besteht aus Vertretern der Länder. [3] Die Mitgliedschaft ist nicht personengebunden. [4] Jedes Land entsendet einen Vertreter. 2[5] An den Sitzungen können Vertreter der Bundesministerien der Finanzen, der Justiz und für Wirtschaft und Technologie sowie der Deutschen Bundesbank teilnehmen. [6] Der Wertpapierrat kann Sachverständige insbesondere aus dem Bereich der Börsen, der Marktteilnehmer, der Wirtschaft und der Wissenschaft anhören. [7] Der Wertpapierrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
        
        
            (2) [1] Der Wertpapierrat wirkt bei der Aufsicht mit. [2] Er berät die Bundesanstalt, insbesondere
                
        - 1. bei dem Erlass von Rechtsverordnungen und der Aufstellung von Richtlinien für die Aufsichtstätigkeit der Bundesanstalt,
 - 2. hinsichtlich der Auswirkungen von Aufsichtsfragen auf die Börsen- und Marktstrukturen sowie den Wettbewerb im Handel mit Finanzinstrumenten,
 - 3. bei der Abgrenzung von Zuständigkeiten zwischen der Bundesanstalt und den Börsenaufsichtsbehörden sowie bei Fragen der Zusammenarbeit.
 
            (3) [1] Der Wertpapierrat wird mindestens einmal jährlich vom Präsidenten der Bundesanstalt einberufen. [2] Er ist ferner auf Verlangen von einem Drittel seiner Mitglieder einzuberufen. [3] Jedes Mitglied hat das Recht, Beratungsvorschläge einzubringen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 30. Oktober 2004: Artt. 1 Nr. 3, 6 S. 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2004.
 - 2. 8. November 2006: Artt. 100, 559 der Verordnung vom 31. Oktober 2006.