§ 5 WpHG. Veröffentlichung des Herkunftsstaates; Verordnungsermächtigung
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
| [7. November 2001] | [1. Januar 1995] | 
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| § 5. Wertpapierrat | § 5. Wertpapierrat | 
| (1) [1] Beim Bundesaufsichtsamt wird ein Wertpapierrat gebildet. [2] Er besteht aus Vertretern der Länder. [3] Die Mitgliedschaft ist nicht personengebunden. [4] Jedes Land entsendet einen Vertreter. [5] An den Sitzungen können Vertreter der Bundesministerien der Finanzen, der Justiz und für Wirtschaft und Technologie, der Deutschen Bundesbank und des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen teilnehmen. [6] Der Wertpapierrat kann Sachverständige insbesondere aus dem Bereich der Börsen, der Marktteilnehmer, der Wirtschaft und der Wissenschaft anhören. [7] Der Wertpapierrat gibt sich eine Geschäftsordnung. | (1) [1] Beim Bundesaufsichtsamt wird ein Wertpapierrat gebildet. [2] Er besteht aus Vertretern der Länder. [3] Die Mitgliedschaft ist nicht personengebunden. [4] Jedes Land entsendet einen Vertreter. [5] An den Sitzungen können Vertreter der Bundesministerien der Finanzen, der Justiz und für Wirtschaft, der Deutschen Bundesbank und des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen teilnehmen. [6] Der Wertpapierrat kann Sachverständige insbesondere aus dem Bereich der Börsen, der Marktteilnehmer, der Wirtschaft und der Wissenschaft anhören. [7] Der Wertpapierrat gibt sich eine Geschäftsordnung. | 
| (2) [1] Der Wertpapierrat wirkt bei der Aufsicht mit. [2] Er berät das Bundesaufsichtsamt, insbesondere | (2) [1] Der Wertpapierrat wirkt bei der Aufsicht mit. [2] Er berät das Bundesaufsichtsamt, insbesondere | 
| 1. bei dem Erlaß von Rechtsverordnungen und der Aufstellung von Richtlinien für die Aufsichtstätigkeit des Bundesaufsichtsamtes, | 1. bei dem Erlaß von Rechtsverordnungen und der Aufstellung von Richtlinien für die Aufsichtstätigkeit des Bundesaufsichtsamtes, | 
| 2. hinsichtlich der Auswirkungen von Aufsichtsfragen auf die Börsen- und Marktstrukturen sowie den Wettbewerb im Wertpapierhandel, | 2. hinsichtlich der Auswirkungen von Aufsichtsfragen auf die Börsen- und Marktstrukturen sowie den Wettbewerb im Wertpapierhandel, | 
| 3. bei der Abgrenzung von Zuständigkeiten zwischen dem Bundesaufsichtsamt und den Börsenaufsichtsbehörden sowie bei Fragen der Zusammenarbeit. [3] Der Wertpapierrat kann beim Bundesaufsichtsamt Vorschläge zur allgemeinen Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis einbringen. [4] Das Bundesaufsichtsamt berichtet dem Wertpapierrat mindestens einmal jährlich über die Aufsichtstätigkeit, die Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis sowie über die internationale Zusammenarbeit. | 3. bei der Abgrenzung von Zuständigkeiten zwischen dem Bundesaufsichtsamt und den Börsenaufsichtsbehörden sowie bei Fragen der Zusammenarbeit. [3] Der Wertpapierrat kann beim Bundesaufsichtsamt Vorschläge zur allgemeinen Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis einbringen. [4] Das Bundesaufsichtsamt berichtet dem Wertpapierrat mindestens einmal jährlich über die Aufsichtstätigkeit, die Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis sowie über die internationale Zusammenarbeit. | 
| (3) [1] Der Wertpapierrat wird mindestens einmal jährlich vom Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes einberufen. [2] Er ist ferner auf Verlangen von einem Drittel seiner Mitglieder einzuberufen. [3] Jedes Mitglied hat das Recht, Beratungsvorschläge einzubringen. | (3) [1] Der Wertpapierrat wird mindestens einmal jährlich vom Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes einberufen. [2] Er ist ferner auf Verlangen von einem Drittel seiner Mitglieder einzuberufen. [3] Jedes Mitglied hat das Recht, Beratungsvorschläge einzubringen. | 
    [1. Januar 1995–7. November 2001]
    1§ 5. Wertpapierrat. 
        
            (1) [1] Beim Bundesaufsichtsamt wird ein Wertpapierrat gebildet. [2] Er besteht aus Vertretern der Länder. [3] Die Mitgliedschaft ist nicht personengebunden. [4] Jedes Land entsendet einen Vertreter. [5] An den Sitzungen können Vertreter der Bundesministerien der Finanzen, der Justiz und für Wirtschaft, der Deutschen Bundesbank und des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen teilnehmen. [6] Der Wertpapierrat kann Sachverständige insbesondere aus dem Bereich der Börsen, der Marktteilnehmer, der Wirtschaft und der Wissenschaft anhören. [7] Der Wertpapierrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
        
        
            (2) [1] Der Wertpapierrat wirkt bei der Aufsicht mit. [2] Er berät das Bundesaufsichtsamt, insbesondere
                
        - 1. bei dem Erlaß von Rechtsverordnungen und der Aufstellung von Richtlinien für die Aufsichtstätigkeit des Bundesaufsichtsamtes,
 - 2. hinsichtlich der Auswirkungen von Aufsichtsfragen auf die Börsen- und Marktstrukturen sowie den Wettbewerb im Wertpapierhandel,
 - 3. bei der Abgrenzung von Zuständigkeiten zwischen dem Bundesaufsichtsamt und den Börsenaufsichtsbehörden sowie bei Fragen der Zusammenarbeit.
 
            (3) [1] Der Wertpapierrat wird mindestens einmal jährlich vom Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes einberufen. [2] Er ist ferner auf Verlangen von einem Drittel seiner Mitglieder einzuberufen. [3] Jedes Mitglied hat das Recht, Beratungsvorschläge einzubringen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 20 S. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1994.