§ 168 ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
[24. April 2008][1. April 2005]
§ 168 § 168
(1) [1] Die Terminbestimmung soll auch durch ein geeignetes Schifffahrtsfachblatt bekannt gemacht werden. [2] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen hierüber zu erlassen. [3] Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (1) Die Terminsbestimmung soll auch durch ein geeignetes Schiffahrtsblatt bekanntgemacht werden; der Reichsminister der Justiz kann hierüber nähere Bestimmungen erlassen.
(2) Befindet sich der Heimathshafen oder Heimathsort des Schiffes in dem Bezirk eines anderen Gerichts, so soll die Terminsbestimmung auch durch das für Bekanntmachungen dieses Gerichts bestimmte Blatt oder elektronische Informations- und Kommunikationssystem bekannt gemacht werden. (2) Befindet sich der Heimathshafen oder Heimathsort des Schiffes in dem Bezirk eines anderen Gerichts, so soll die Terminsbestimmung auch durch das für Bekanntmachungen dieses Gerichts bestimmte Blatt oder elektronische Informations- und Kommunikationssystem bekannt gemacht werden.
(3) Die im § 39 Abs. 2 vorgesehene Anordnung ist unzulässig. (3) Die im § 39 Abs. 2 vorgesehene Anordnung ist unzulässig.
[1. April 2005–24. April 2008]
1§ 168.
2(1) Die Terminsbestimmung soll auch durch ein geeignetes Schiffahrtsblatt bekanntgemacht werden; der Reichsminister der Justiz kann hierüber nähere Bestimmungen erlassen.
3(2) Befindet sich der Heimathshafen oder Heimathsort des Schiffes in dem Bezirk eines anderen Gerichts, so soll die Terminsbestimmung auch durch das für Bekanntmachungen dieses Gerichts bestimmte Blatt oder elektronische Informations- und Kommunikationssystem bekannt gemacht werden.
4(3) Die im § 39 Abs. 2 vorgesehene Anordnung ist unzulässig.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 24. März 1897, § 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 24. März 1897.
2. 1. Januar 1941: Artt. 6 Nr. 5 Buchst. a, 25 Halbs. 1 der Verordnung vom 21. Dezember 1940.
3. 1. April 2005: Artt. 15a Nr. 3, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
4. 1. Januar 1941: Artt. 6 Nr. 5 Buchst. b, 25 Halbs. 1 der Verordnung vom 21. Dezember 1940.

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