§ 168 ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
| [1. April 2005] | [1. Januar 1941] | 
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| § 168 | § 168 | 
| (1) Die Terminsbestimmung soll auch durch ein geeignetes Schiffahrtsblatt bekanntgemacht werden; der Reichsminister der Justiz kann hierüber nähere Bestimmungen erlassen. | (1) Die Terminsbestimmung soll auch durch ein geeignetes Schiffahrtsblatt bekanntgemacht werden; der Reichsminister der Justiz kann hierüber nähere Bestimmungen erlassen. | 
| (2) Befindet sich der Heimathshafen oder Heimathsort des Schiffes in dem Bezirk eines anderen Gerichts, so soll die Terminsbestimmung auch durch das für Bekanntmachungen dieses Gerichts bestimmte Blatt oder elektronische Informations- und Kommunikationssystem bekannt gemacht werden. | (2) Befindet sich der Heimathshafen oder Heimathsort des Schiffes in dem Bezirk eines anderen Gerichts, so soll die Terminsbestimmung auch durch das für Bekanntmachungen dieses Gerichts bestimmte Blatt bekannt gemacht werden. | 
| (3) Die im § 39 Abs. 2 vorgesehene Anordnung ist unzulässig. | (3) Die im § 39 Abs. 2 vorgesehene Anordnung ist unzulässig. | 
    [1. Januar 1941–1. April 2005]
    1§ 168. 
        
            2(1) Die Terminsbestimmung soll auch durch ein geeignetes Schiffahrtsblatt bekanntgemacht werden; der Reichsminister der Justiz kann hierüber nähere Bestimmungen erlassen.
        
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 24. März 1897, § 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 24. März 1897.
 - 2. 1. Januar 1941: Artt. 6 Nr. 5 Buchst. a, 25 Halbs. 1 der Verordnung vom 21. Dezember 1940.
 - 3. 1. Januar 1941: Artt. 6 Nr. 5 Buchst. b, 25 Halbs. 1 der Verordnung vom 21. Dezember 1940.
 - 4. 1. Januar 1941: Artt. 6 Nr. 5 Buchst. b, 25 Halbs. 1 der Verordnung vom 21. Dezember 1940.