§ 30c ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
[1. Februar 2007]
1§ 30c. [1] War das Verfahren gemäß § 30a einstweilen eingestellt, so kann es auf Grund des § 30a einmal erneut eingestellt werden, es sei denn, daß die Einstellung dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist. [2] § 30b gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Februar 2007: Artt. 11 Nr. 2 Buchst. a, Buchst. b, 28 Abs. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006.

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