§ 30d ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
[1. Juli 1979] | [1. Oktober 1953] |
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§ 30d | § 30d |
(1) [1] War das Verfahren gemäß § 30a oder § 30c einstweilen eingestellt, so kann es auf Grund des § 30a und des § 30c einmal erneut eingestellt werden, es sei denn, daß die Einstellung dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist. [2] § 30b gilt entsprechend. | (1) [1] War das Verfahren gemäß §§ 30, 30a oder 30c einstweilen eingestellt, so kann es auf Grund des § 30a und des § 30c einmal erneut eingestellt werden, es sei denn, daß die Einstellung dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist. [2] § 30b gilt entsprechend. |
(2) Hat eine erneute Einstellung stattgefunden, ist auch § 765a der Zivilprozeßordnung nicht mehr anzuwenden. | (2) Hat eine erneute Einstellung stattgefunden, ist auch § 765a der Zivilprozeßordnung nicht mehr anzuwenden. |
[1. Oktober 1953–1. Juli 1979]
1§ 30d.
(1) [1] War das Verfahren gemäß §§ 30, 30a oder 30c einstweilen eingestellt, so kann es auf Grund des § 30a und des § 30c einmal erneut eingestellt werden, es sei denn, daß die Einstellung dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist. [2] § 30b gilt entsprechend.
(2) Hat eine erneute Einstellung stattgefunden, ist auch § 765a der Zivilprozeßordnung nicht mehr anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: Artt. 3 Nr. 8, 12 des Gesetzes vom 20. August 1953.