§ 73 ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
    [1. August 1998]
    1§ 73. 
        
            (1) 2[1] Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in welchem bezüglich sämmtlicher zu versteigernder Grundstücke die Versteigerung geschlossen wird, müssen […] 30 Minuten liegen. [2] Die Versteigerung muß so lange fortgesetzt werden, bis der Aufforderung des Gerichts ungeachtet ein Gebot nicht mehr abgegeben wird.
        
        
            (2) [1] Das Gericht hat das letzte Gebot und den Schluß der Versteigerung zu verkünden. [2] Die Verkündung des letzten Gebots soll mittelst dreimaligen Aufrufs erfolgen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 24. März 1897, § 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 24. März 1897.
 - 2. 1. August 1998: Artt. 1 Nr. 8, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 1998.