§ 73 ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
| [1. August 1998] | [1. Januar 1900] | 
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| § 73 | § 73 | 
| (1) [1] Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in welchem bezüglich sämmtlicher zu versteigernder Grundstücke die Versteigerung geschlossen wird, müssen […] 30 Minuten liegen. [2] Die Versteigerung muß so lange fortgesetzt werden, bis der Aufforderung des Gerichts ungeachtet ein Gebot nicht mehr abgegeben wird. | (1) [1] Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in welchem bezüglich sämmtlicher zu versteigernder Grundstücke die Versteigerung geschlossen wird, muß mindestens eine Stunde liegen. [2] Die Versteigerung muß so lange fortgesetzt werden, bis der Aufforderung des Gerichts ungeachtet ein Gebot nicht mehr abgegeben wird. | 
| (2) [1] Das Gericht hat das letzte Gebot und den Schluß der Versteigerung zu verkünden. [2] Die Verkündung des letzten Gebots soll mittelst dreimaligen Aufrufs erfolgen. | (2) [1] Das Gericht hat das letzte Gebot und den Schluß der Versteigerung zu verkünden. [2] Die Verkündung des letzten Gebots soll mittelst dreimaligen Aufrufs erfolgen. | 
    [1. Januar 1900–1. August 1998]
    1§ 73. 
        
            (1) [1] Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in welchem bezüglich sämmtlicher zu versteigernder Grundstücke die Versteigerung geschlossen wird, muß mindestens eine Stunde liegen. [2] Die Versteigerung muß so lange fortgesetzt werden, bis der Aufforderung des Gerichts ungeachtet ein Gebot nicht mehr abgegeben wird.
        
        
            (2) [1] Das Gericht hat das letzte Gebot und den Schluß der Versteigerung zu verkünden. [2] Die Verkündung des letzten Gebots soll mittelst dreimaligen Aufrufs erfolgen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 24. März 1897, § 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 24. März 1897.