§ 4 AEntG. Branchen
Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) vom 20. April 2009
[30. Juli 2020] | [16. August 2014] |
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§ 4. Branchen | § 4. Branchen |
(1) § 3 Satz 1 Nummer 2 gilt für Tarifverträge | (1) § 3 gilt für Tarifverträge |
1. des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes im Sinne der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1085), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes, | 1. des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes im Sinne der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1085), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes, |
2. der Gebäudereinigung, | 2. der Gebäudereinigung, |
3. für Briefdienstleistungen, | 3. für Briefdienstleistungen, |
4. für Sicherheitsdienstleistungen, | 4. für Sicherheitsdienstleistungen, |
5. für Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken, | 5. für Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken, |
6. für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft, | 6. für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft, |
7. der Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst, | 7. der Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst, |
8. für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch und | 8. für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch und |
9. für Schlachten und Fleischverarbeitung. | 9. für Schlachten und Fleischverarbeitung. |
(2) § 3 Satz 1 Nummer 2 gilt darüber hinaus für Tarifverträge aller anderen als der in Absatz 1 genannten Branchen, wenn die Erstreckung der Rechtsnormen des Tarifvertrages im öffentlichen Interesse geboten erscheint, um die in § 1 genannten Gesetzesziele zu erreichen und dabei insbesondere einem Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten entgegen zu wirken. | (2) § 3 gilt darüber hinaus für Tarifverträge aller anderen als der in Absatz 1 genannten Branchen, wenn die Erstreckung der Rechtsnormen des Tarifvertrages im öffentlichen Interesse geboten erscheint, um die in § 1 genannten Gesetzesziele zu erreichen und dabei insbesondere einem Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten entgegen zu wirken. |
[16. August 2014–30. Juli 2020]
1§ 4. 2Branchen.
3(1) § 3 gilt für Tarifverträge
- 1. des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes im Sinne der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1085), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes,
- 2. der Gebäudereinigung,
- 3. für Briefdienstleistungen,
- 4. für Sicherheitsdienstleistungen,
- 5. für Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken,
- 6. für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft,
- 7. der Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst,
- 8. für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch und
- 9. für Schlachten und Fleischverarbeitung.
4(2) § 3 gilt darüber hinaus für Tarifverträge aller anderen als der in Absatz 1 genannten Branchen, wenn die Erstreckung der Rechtsnormen des Tarifvertrages im öffentlichen Interesse geboten erscheint, um die in § 1 genannten Gesetzesziele zu erreichen und dabei insbesondere einem Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten entgegen zu wirken.
- Anmerkungen:
- 1. 24. April 2009: § 25 S. 1 des Gesetzes vom 20. April 2009.
- 2. 16. August 2014: Artt. 6 Nr. 3 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. August 2014.
- 3. 16. August 2014: Artt. 6 Nr. 3 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. August 2014.
- 4. 16. August 2014: Artt. 6 Nr. 3 Buchst. c, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. August 2014.