§ 4 AEntG. Branchen
Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) vom 20. April 2009
| [29. Mai 2014] | [24. April 2009] |
|---|---|
| § 4. Einbezogene Branchen | § 4. Einbezogene Branchen |
| § 3 gilt für Tarifverträge | § 3 gilt für Tarifverträge |
| 1. des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes im Sinne der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1085), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes, | 1. des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes im Sinne der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1085), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes, |
| 2. der Gebäudereinigung, | 2. der Gebäudereinigung, |
| 3. für Briefdienstleistungen, | 3. für Briefdienstleistungen, |
| 4. für Sicherheitsdienstleistungen, | 4. für Sicherheitsdienstleistungen, |
| 5. für Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken, | 5. für Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken, |
| 6. für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft, | 6. für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft, |
| 7. der Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst, | 7. der Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst und |
| 8. für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch und | 8. für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch. |
| 9. für Schlachten und Fleischverarbeitung. |
[24. April 2009–29. Mai 2014]
1§ 4. Einbezogene Branchen. § 3 gilt für Tarifverträge
- 1. des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes im Sinne der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1085), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes,
- 2. der Gebäudereinigung,
- 3. für Briefdienstleistungen,
- 4. für Sicherheitsdienstleistungen,
- 5. für Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken,
- 6. für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft,
- 7. der Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst und
- 8. für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch.
- Anmerkungen:
- 1. 24. April 2009: § 25 S. 1 des Gesetzes vom 20. April 2009.