§ 12 AÜG. Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher
Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) vom 7. August 1972
| [30. Dezember 1989] | [7. Oktober 1972/11. Oktober 1972] | 
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| § 12. Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher | § 12. Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher | 
| (1) [1] Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der Schriftform. [2] In der Urkunde hat der Verleiher zu erklären, ob er die Erlaubnis nach § 1 besitzt. | (1) [1] Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der Schriftform. [2] In der Urkunde hat der Verleiher zu erklären, ob er die Erlaubnis nach § 1 besitzt. | 
| (2) [1] Der Verleiher hat den Entleiher unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. [2] In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen. | (2) [1] Der Verleiher hat den Entleiher unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. [2] In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen. | 
| (3) Der Verleiher hat dem Entleiher die für die Meldung nach § 28a Viertes Buch Sozialgesetzbuch erforderlichen Angaben zu machen. | (3) Der Verleiher hat dem Entleiher die für die Meldung nach § 317a der Reichsversicherungsordnung erforderlichen Angaben zu machen. | 
    [7. Oktober 1972/11. Oktober 1972–30. Dezember 1989]
    1§ 12. Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher. 
        
            (1) [1] Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der Schriftform. [2] In der Urkunde hat der Verleiher zu erklären, ob er die Erlaubnis nach § 1 besitzt.
        
        
            (2) [1] Der Verleiher hat den Entleiher unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. [2] In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.
        
        (3) Der Verleiher hat dem Entleiher die für die Meldung nach § 317a der Reichsversicherungsordnung erforderlichen Angaben zu machen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 7. Oktober 1972/11. Oktober 1972: Artt. 1, 6 § 4 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1972.