§ 327d AktG. Durchführung der Hauptversammlung
Aktiengesetz vom 6. September 1965
| [1. September 2009] | [1. Januar 2002] | 
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| § 327d. Durchführung der Hauptversammlung | § 327d. Durchführung der Hauptversammlung | 
| [1] In der Hauptversammlung sind die in § 327c Abs. 3 bezeichneten Unterlagen zugänglich zu machen. [2] Der Vorstand kann dem Hauptaktionär Gelegenheit geben, den Entwurf des Übertragungsbeschlusses und die Bemessung der Höhe der Barabfindung zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. | [1] In der Hauptversammlung sind die in § 327c Abs. 3 bezeichneten Unterlagen auszulegen. [2] Der Vorstand kann dem Hauptaktionär Gelegenheit geben, den Entwurf des Übertragungsbeschlusses und die Bemessung der Höhe der Barabfindung zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. | 
    [1. Januar 2002–1. September 2009]
    1§ 327d. Durchführung der Hauptversammlung.  [1] In der Hauptversammlung sind die in § 327c Abs. 3 bezeichneten Unterlagen auszulegen. [2] Der Vorstand kann dem Hauptaktionär Gelegenheit geben, den Entwurf des Übertragungsbeschlusses und die Bemessung der Höhe der Barabfindung zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 2, 12 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001.