§ 327d AktG. Durchführung der Hauptversammlung

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. September 2009][1. Januar 2002]
§ 327d. Durchführung der Hauptversammlung § 327d. Durchführung der Hauptversammlung
[1] In der Hauptversammlung sind die in § 327c Abs. 3 bezeichneten Unterlagen zugänglich zu machen. [2] Der Vorstand kann dem Hauptaktionär Gelegenheit geben, den Entwurf des Übertragungsbeschlusses und die Bemessung der Höhe der Barabfindung zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. [1] In der Hauptversammlung sind die in § 327c Abs. 3 bezeichneten Unterlagen auszulegen. [2] Der Vorstand kann dem Hauptaktionär Gelegenheit geben, den Entwurf des Übertragungsbeschlusses und die Bemessung der Höhe der Barabfindung zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern.
[1. Januar 2002–1. September 2009]
1§ 327d. Durchführung der Hauptversammlung. [1] In der Hauptversammlung sind die in § 327c Abs. 3 bezeichneten Unterlagen auszulegen. [2] Der Vorstand kann dem Hauptaktionär Gelegenheit geben, den Entwurf des Übertragungsbeschlusses und die Bemessung der Höhe der Barabfindung zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 2, 12 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001.

Umfeld von § 327d AktG

§ 327c AktG. Vorbereitung der Hauptversammlung

§ 327d AktG. Durchführung der Hauptversammlung

§ 327e AktG. Eintragung des Übertragungsbeschlusses