§ 36 ArbGG. Vorsitzende

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Mai 2000][1. Juli 1990]
§ 36. Vorsitzende § 36. Vorsitzende
[1] Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden werden auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde nach Anhörung der in § 14 Abs. 5 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern als Richter auf Lebenszeit entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt. [2] (weggefallen) [1] Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden werden auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde nach Anhörung der in § 14 Abs. 5 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern als Richter auf Lebenszeit entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt. [2] § 7 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
[1. Juli 1990–1. Mai 2000]
1§ 36. Vorsitzende. [1] Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden werden auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde nach Anhörung der in § 14 Abs. 5 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern als Richter auf Lebenszeit entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt. [2] § 7 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1990: Artt. 1 Nr. 14, 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1990.