§ 36 ArbGG. Vorsitzende

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Juli 1990][1. Juli 1979]
§ 36. Vorsitzende § 36. [Vorsitzende]
[1] Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden werden auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde nach Anhörung der in § 14 Abs. 5 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern als Richter auf Lebenszeit entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt. [2] § 7 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden werden auf Vorschlag der obersten Arbeitsbehörde des Landes im Benehmen mit der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der in in § 14 Abs. 5 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern als Richter auf Lebenszeit entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt.
[1. Juli 1979–1. Juli 1990]
1§ 36. 2[Vorsitzende]. Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden werden auf Vorschlag der obersten Arbeitsbehörde des Landes im Benehmen mit der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der in in § 14 Abs. 5 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern als Richter auf Lebenszeit entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 26, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979.
2. 1. Juli 1979: Artt. 3, 5 des Gesetzes vom 21. Mai 1979; Bekanntmachung vom 2. Juli 1979.