§ 36 ArbGG. Vorsitzende

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Juli 1979][1. Juli 1962]
§ 36. [Vorsitzende] § 36
Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden werden auf Vorschlag der obersten Arbeitsbehörde des Landes im Benehmen mit der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der in in § 14 Abs. 5 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern als Richter auf Lebenszeit entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt. Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden werden auf Vorschlag der obersten Arbeitsbehörde des Landes im Benehmen mit der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der in in § 14 Abs. 1 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern als Richter auf Lebenszeit entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt.
[1. Juli 1962–1. Juli 1979]
1§ 36. Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden werden auf Vorschlag der obersten Arbeitsbehörde des Landes im Benehmen mit der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der in in § 14 Abs. 1 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern als Richter auf Lebenszeit entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1962: §§ 88 Nr. 4, 126 S. 1 des Gesetzes vom 8. September 1961.