§ 36 ArbGG. Vorsitzende
Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Juli 1979] | [1. Juli 1962] |
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§ 36. [Vorsitzende] | § 36 |
Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden werden auf Vorschlag der obersten Arbeitsbehörde des Landes im Benehmen mit der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der in in § 14 Abs. 5 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern als Richter auf Lebenszeit entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt. | Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden werden auf Vorschlag der obersten Arbeitsbehörde des Landes im Benehmen mit der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der in in § 14 Abs. 1 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern als Richter auf Lebenszeit entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt. |
[1. Juli 1962–1. Juli 1979]
1§ 36. Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden werden auf Vorschlag der obersten Arbeitsbehörde des Landes im Benehmen mit der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der in in § 14 Abs. 1 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern als Richter auf Lebenszeit entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1962: §§ 88 Nr. 4, 126 S. 1 des Gesetzes vom 8. September 1961.