§ 1686 BGB. Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [13. Juli 2013] | [1. Januar 2002] | 
|---|---|
| § 1686. Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes | § 1686. Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes | 
| [1] Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. [2] (weggefallen) | [1] Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. [2] Über Streitigkeiten entscheidet das Familiengericht. | 
    [1. Januar 2002–13. Juli 2013]
    1§ 1686. 2Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes.  [1] Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. [2] Über Streitigkeiten entscheidet das Familiengericht.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 24, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
 - 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.