§ 1686 BGB. Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Juli 1998] | 
|---|---|
| § 1686. Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes | § 1686 | 
| [1] Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. [2] Über Streitigkeiten entscheidet das Familiengericht. | [1] Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. [2] Über Streitigkeiten entscheidet das Familiengericht. | 
    [1. Juli 1998–1. Januar 2002]
    1§ 1686.  [1] Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. [2] Über Streitigkeiten entscheidet das Familiengericht.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 24, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.