§ 1695 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Juli 1977–1. Januar 1980]
    1§ 1695. 
        
            (1) [1] Das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht haben vor einer Entscheidung, welche die Sorge für die Person oder das Vermögen des Kindes betrifft, die Eltern zu hören. [2] Sie dürfen hiervon nur aus schwerwiegenden Gründen absehen.
        
        (2) Die Gerichte können mit dem Kind persönlich Fühlung nehmen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 32, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.