§ 1695 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Juli 1977] | [1. Juli 1958] | 
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| § 1695 | § 1695 | 
| (1) [1] Das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht haben vor einer Entscheidung, welche die Sorge für die Person oder das Vermögen des Kindes betrifft, die Eltern zu hören. [2] Sie dürfen hiervon nur aus schwerwiegenden Gründen absehen. | (1) [1] Das Vormundschaftsgericht hat vor einer Entscheidung, welche die Sorge für die Person oder das Vermögen des Kindes betrifft, die Eltern zu hören. [2] Es darf hiervon nur aus schwerwiegenden Gründen absehen. | 
| (2) Die Gerichte können mit dem Kind persönlich Fühlung nehmen. | (2) Das Vormundschaftsgericht kann mit dem Kinde persönlich Fühlung nehmen. | 
    [1. Juli 1958–1. Juli 1977]
    1§ 1695. 
        
            (1) [1] Das Vormundschaftsgericht hat vor einer Entscheidung, welche die Sorge für die Person oder das Vermögen des Kindes betrifft, die Eltern zu hören. [2] Es darf hiervon nur aus schwerwiegenden Gründen absehen.
        
        (2) Das Vormundschaftsgericht kann mit dem Kinde persönlich Fühlung nehmen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 22, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.