§ 1695 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Januar 1900–1. Juli 1958]
    1§ 1695. 
        
(1) Das Vormundschaftsgericht kann in den Fällen des § 1687 Nr. 2, 3 die Bestellung des Beistandes und im Falle des § 1693 die Übertragung der Vermögensverwaltung auf den Beistand jederzeit aufheben.
        
            (2) [1] Ist die Bestellung des Beistandes nach § 1687 Nr. 2 erfolgt, so soll sie nur mit Zustimmung der Mutter aufgehoben werden. [2] Das Gleiche gilt für die Übertragung der Vermögensverwaltung auf den Beistand.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.