§ 1837 BGB. Vermögensverwaltung durch den Betreuer bei Erbschaft und Schenkung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [2. Januar 1925] | [1. Januar 1900] | 
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| § 1837 | § 1837 | 
| (1) Das Vormundschaftsgericht hat über die gesammte Thätigkeit des Vormundes und des Gegenvormundes die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. | (1) Das Vormundschaftsgericht hat über die gesammte Thätigkeit des Vormundes und des Gegenvormundes die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. | 
| (2) [1] Das Vormundschaftsgericht kann den Vormund und den Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen durch Ordnungsstrafen anhalten. [2] Die einzelne Strafe darf den Betrag von dreihundert Reichsmark nicht übersteigen. | (2) [1] Das Vormundschaftsgericht kann den Vormund und den Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen durch Ordnungsstrafen anhalten. [2] Die einzelne Strafe darf den Betrag von dreihundert Mark nicht übersteigen. | 
    [1. Januar 1900–2. Januar 1925]
    1§ 1837. 
        
(1) Das Vormundschaftsgericht hat über die gesammte Thätigkeit des Vormundes und des Gegenvormundes die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten.
        
            (2) [1] Das Vormundschaftsgericht kann den Vormund und den Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen durch Ordnungsstrafen anhalten. [2] Die einzelne Strafe darf den Betrag von dreihundert Mark nicht übersteigen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.