§ 1837 BGB. Vermögensverwaltung durch den Betreuer bei Erbschaft und Schenkung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 1992] | [1. Januar 1980] | 
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| § 1837 | § 1837 | 
| (1) [1] Das Vormundschaftsgericht berät die Vormünder. [2] Es wirkt dabei mit, sie in ihre Aufgaben einzuführen. | |
| (2) [1] Das Vormundschaftsgericht hat über die gesammte Thätigkeit des Vormundes und des Gegenvormundes die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. [2] Es kann dem Vormund und dem Gegenvormund aufgeben, eine Versicherung gegen Schäden, die sie dem Mündel zufügen können, einzugehen. | (1) Das Vormundschaftsgericht hat über die gesammte Thätigkeit des Vormundes und des Gegenvormundes die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. | 
| (3) [1] Das Vormundschaftsgericht kann den Vormund und den Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. [2] Gegen das Jugendamt oder einen Verein wird kein Zwangsgeld festgesetzt. | (2) [1] Das Vormundschaftsgericht kann den Vormund und den Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. [2] Gegen das Jugendamt oder einen Verein wird kein Zwangsgeld festgesetzt. | 
| (4) §§ 1666, 1666a, 1667 Abs. 1, 5 und § 1696 gelten entsprechend. | (3) §§ 1666, 1666a, 1667 Abs. 1, 5 und § 1696 gelten entsprechend. | 
    [1. Januar 1980–1. Januar 1992]
    1§ 1837. 
        
(1) Das Vormundschaftsgericht hat über die gesammte Thätigkeit des Vormundes und des Gegenvormundes die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
 - 2. 1. Januar 1975: Artt. 121 Nr. 6 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
 - 3. 1. Januar 1975: Artt. 121 Nr. 6 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
 - 4. 1. Januar 1980: Artt. 1 Nr. 51, 9 § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.