§ 1837 BGB. Vermögensverwaltung durch den Betreuer bei Erbschaft und Schenkung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. September 2009] | [1. Januar 2002] | 
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| § 1837. Beratung und Aufsicht | § 1837. Beratung und Aufsicht | 
| (1) [1] Das Familiengericht berät die Vormünder. [2] Es wirkt dabei mit, sie in ihre Aufgaben einzuführen. | (1) [1] Das Vormundschaftsgericht berät die Vormünder. [2] Es wirkt dabei mit, sie in ihre Aufgaben einzuführen. | 
| (2) [1] Das Familiengericht hat über die gesammte Thätigkeit des Vormundes und des Gegenvormundes die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. [2] Es kann dem Vormund und dem Gegenvormund aufgeben, eine Versicherung gegen Schäden, die sie dem Mündel zufügen können, einzugehen. | (2) [1] Das Vormundschaftsgericht hat über die gesammte Thätigkeit des Vormundes und des Gegenvormundes die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. [2] Es kann dem Vormund und dem Gegenvormund aufgeben, eine Versicherung gegen Schäden, die sie dem Mündel zufügen können, einzugehen. | 
| (3) [1] Das Familiengericht kann den Vormund und den Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. [2] Gegen das Jugendamt oder einen Verein wird kein Zwangsgeld festgesetzt. | (3) [1] Das Vormundschaftsgericht kann den Vormund und den Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. [2] Gegen das Jugendamt oder einen Verein wird kein Zwangsgeld festgesetzt. | 
| (4) §§ 1666, 1666a und 1696 gelten entsprechend. | (4) §§ 1666, 1666a und 1696 gelten entsprechend. | 
    [1. Januar 2002–1. September 2009]
    1§ 1837. 2Beratung und Aufsicht. 
        
            3(1) [1] Das Vormundschaftsgericht berät die Vormünder. [2] Es wirkt dabei mit, sie in ihre Aufgaben einzuführen.
        
        
            4(2) [1] Das Vormundschaftsgericht hat über die gesammte Thätigkeit des Vormundes und des Gegenvormundes die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. [2] Es kann dem Vormund und dem Gegenvormund aufgeben, eine Versicherung gegen Schäden, die sie dem Mündel zufügen können, einzugehen.
        
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
 - 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
 - 3. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 41 Buchst. a, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.
 - 4. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 41 Buchst. b, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.
 - 5. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 41 Buchst. c, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.
 - 6. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 43, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.