§ 1930 BGB. Rangfolge der Ordnungen
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. April 1998] | 
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| § 1930. Rangfolge der Ordnungen | § 1930 | 
| Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. | Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. | 
    [1. April 1998–1. Januar 2002]
    1§ 1930. Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 2, 8 des Zweiten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.