§ 1930 BGB. Rangfolge der Ordnungen
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Juli 1970] | [1. Januar 1900] | 
|---|---|
| § 1930 | § 1930 | 
| Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, auch wenn diesem nur ein Erbersatzanspruch zusteht. | Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. | 
    [1. Januar 1900–1. Juli 1970]
    1§ 1930. Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.