§ 1930 BGB. Rangfolge der Ordnungen
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. April 1998] | [1. Juli 1970] | 
|---|---|
| § 1930 | § 1930 | 
| Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. | Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, auch wenn diesem nur ein Erbersatzanspruch zusteht. | 
    [1. Juli 1970–1. April 1998]
    1§ 1930. Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, auch wenn diesem nur ein Erbersatzanspruch zusteht.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 86, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.