§ 1930 BGB. Rangfolge der Ordnungen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. April 1998][1. Juli 1970]
§ 1930 § 1930
Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, auch wenn diesem nur ein Erbersatzanspruch zusteht.
[1. Juli 1970–1. April 1998]
1§ 1930. Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, auch wenn diesem nur ein Erbersatzanspruch zusteht.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 86, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.

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