§ 197 BGB. Dreißigjährige Verjährungsfrist
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[30. Juni 2013] | [1. Januar 2010] |
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§ 197. Dreißigjährige Verjährungsfrist | § 197. Dreißigjährige Verjährungsfrist |
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, | (1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, |
1. Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, | |
2. Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen, | 1. Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen, |
2. (weggefallen) | |
3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche, | 3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche, |
4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, | 4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, |
5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und | 5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und |
6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung. | 6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung. |
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist. | (2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist. |
[1. Januar 2010–30. Juni 2013]
1§ 197. Dreißigjährige Verjährungsfrist.
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 21. Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
- 32. (weggefallen)
- 3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
- 44. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
- 55. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
- 66. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
- 2. 1. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 3 des Ersten Gesetzes vom 24. September 2009.
- 3. 1. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 3 des Ersten Gesetzes vom 24. September 2009.
- 4. 15. Dezember 2004: Artt. 7 Nr. 1 Buchst. a, 25 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
- 5. 15. Dezember 2004: Artt. 7 Nr. 1 Buchst. b, 25 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
- 6. 15. Dezember 2004: Artt. 7 Nr. 1 Buchst. c, 25 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
- 7. 1. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 3 des Ersten Gesetzes vom 24. September 2009.