§ 197 BGB. Dreißigjährige Verjährungsfrist
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[15. Dezember 2004] | [1. Januar 2002] |
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§ 197. Dreißigjährige Verjährungsfrist | § 197. Dreißigjährige Verjährungsfrist |
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, | (1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, |
1. Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, | 1. Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, |
2. familien- und erbrechtliche Ansprüche, | 2. familien- und erbrechtliche Ansprüche, |
3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche, | 3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche, |
4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, | 4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden und |
5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und | 5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind. |
6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung. | |
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen und Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist. | (2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen und Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist. |
[1. Januar 2002–15. Dezember 2004]
1§ 197. Dreißigjährige Verjährungsfrist.
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1. Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten,
- 2. familien- und erbrechtliche Ansprüche,
- 3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
- 4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden und
- 5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind.
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen und Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.