§ 197 BGB. Dreißigjährige Verjährungsfrist
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2010] | [15. Dezember 2004] |
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§ 197. Dreißigjährige Verjährungsfrist | § 197. Dreißigjährige Verjährungsfrist |
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, | (1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, |
1. Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, | 1. Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, |
den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen, | 2. familien- und erbrechtliche Ansprüche, |
2. (weggefallen) | |
3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche, | 3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche, |
4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, | 4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, |
5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und | 5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und |
6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung. | 6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung. |
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist. | (2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen und Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist. |
[15. Dezember 2004–1. Januar 2010]
1§ 197. Dreißigjährige Verjährungsfrist.
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1. Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten,
- 2. familien- und erbrechtliche Ansprüche,
- 3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
- 24. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
- 35. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
- 46. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen und Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
- 2. 15. Dezember 2004: Artt. 7 Nr. 1 Buchst. a, 25 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
- 3. 15. Dezember 2004: Artt. 7 Nr. 1 Buchst. b, 25 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
- 4. 15. Dezember 2004: Artt. 7 Nr. 1 Buchst. c, 25 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004.