§ 2279 BGB. Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen, Anwendung von § 2077

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. August 2001]
§ 2279. Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen, Anwendung von § 2077 § 2279
(1) Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. (1) Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(2) Die Vorschriften des § 2077 gelten für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartner oder Verlobten auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist. (2) Die Vorschriften des § 2077 gelten für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartner oder Verlobten auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist.
[1. August 2001–1. Januar 2002]
1§ 2279.
(1) Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
2(2) Die Vorschriften des § 2077 gelten für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartner oder Verlobten auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. August 2001: Artt. 2 Nr. 24, 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2001.

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