§ 2279 BGB. Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen, Anwendung von § 2077
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. August 2001] | [1. Januar 1900] | 
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| § 2279 | § 2279 | 
| (1) Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. | (1) Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. | 
| (2) Die Vorschriften des § 2077 gelten für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartner oder Verlobten auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist. | (2) Die Vorschriften des § 2077 gelten für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder Verlobten auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist. | 
    [1. Januar 1900–1. August 2001]
    1§ 2279. 
        
(1) Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
        (2) Die Vorschriften des § 2077 gelten für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder Verlobten auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.