§ 611b BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. September 1994] | 
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| § 611b. Arbeitsplatzausschreibung | § 611b | 
| Der Arbeitgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebs nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben, es sei denn, daß ein Fall des § 611a Abs. 1 Satz 2 vorliegt. | Der Arbeitgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebs nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben, es sei denn, daß ein Fall des § 611a Abs. 1 Satz 2 vorliegt. | 
    [1. September 1994–1. Januar 2002]
    1§ 611b. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebs nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben, es sei denn, daß ein Fall des § 611a Abs. 1 Satz 2 vorliegt.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. September 1994: Artt. 7 Nr. 2, 13 des Zweiten Gesetzes vom 24. Juni 1994.