§ 611b BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. September 1994]
§ 611b. Arbeitsplatzausschreibung § 611b
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebs nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben, es sei denn, daß ein Fall des § 611a Abs. 1 Satz 2 vorliegt. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebs nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben, es sei denn, daß ein Fall des § 611a Abs. 1 Satz 2 vorliegt.
[1. September 1994–1. Januar 2002]
1§ 611b. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebs nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben, es sei denn, daß ein Fall des § 611a Abs. 1 Satz 2 vorliegt.
Anmerkungen:
1. 1. September 1994: Artt. 7 Nr. 2, 13 des Zweiten Gesetzes vom 24. Juni 1994.

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