§ 611b BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 1994][14. August 1980]
§ 611b § 611b
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebs nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben, es sei denn, daß ein Fall des § 611a Abs. 1 Satz 2 vorliegt. Der Arbeitgeber soll einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebs nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben, es sei denn, daß ein Fall des § 611a Abs. 1 Satz 2 vorliegt.
[14. August 1980–1. September 1994]
1§ 611b. Der Arbeitgeber soll einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebs nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben, es sei denn, daß ein Fall des § 611a Abs. 1 Satz 2 vorliegt.
Anmerkungen:
1. 14. August 1980: Artt. 1 Nr. 2, 5 des Gesetzes vom 13. August 1980.

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