§ 611b BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. September 1994] | [14. August 1980] | 
|---|---|
| § 611b | § 611b | 
| Der Arbeitgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebs nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben, es sei denn, daß ein Fall des § 611a Abs. 1 Satz 2 vorliegt. | Der Arbeitgeber soll einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebs nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben, es sei denn, daß ein Fall des § 611a Abs. 1 Satz 2 vorliegt. | 
    [14. August 1980–1. September 1994]
    1§ 611b. Der Arbeitgeber soll einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebs nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben, es sei denn, daß ein Fall des § 611a Abs. 1 Satz 2 vorliegt.
- Anmerkungen:
 - 1. 14. August 1980: Artt. 1 Nr. 2, 5 des Gesetzes vom 13. August 1980.