§ 43 BMG

Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013
[1. November 2016][1. November 2015]
§ 43. Datenübermittlungen an die Suchdienste § 43. Datenübermittlungen an die Suchdienste
(1) Die Meldebehörde darf den Suchdiensten zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben regelmäßig folgende Daten von den Personen, die aus den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, übermitteln: (1) Die Meldebehörde darf den Suchdiensten zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben regelmäßig folgende Daten von den Personen, die aus den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, übermitteln:
1. Familienname, 1. Familienname,
2. frühere Namen, 2. frühere Namen,
3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, 3. Vornamen,
4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, 4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
5. derzeitige und frühere Anschriften, 5. derzeitige und frühere Anschriften,
6. Anschrift am 1. September 1939. 6. Anschrift am 1. September 1939.
(2) [1] Die Meldebehörde darf den Suchdiensten zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus folgende Daten durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln: (2) [1] Die Meldebehörde darf den Suchdiensten zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben über die in § 43 Absatz 1 genannten Daten hinaus folgende Daten durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln:
1. Geschlecht, 1. Geschlecht,
2. derzeitige Staatsangehörigkeiten, 2. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
3. frühere Anschriften,
3. Einzugsdatum und Auszugsdatum. [2] Als Auswahldaten für Abrufe dürfen die Suchdienste neben den nach § 38 Absatz 4 Satz 1 allen öffentlichen Stellen zur Verfügung stehenden Daten die folgenden verwenden: 4. Einzugsdatum und Auszugsdatum. [2] Als Auswahldaten für Abrufe dürfen die Suchdienste neben den nach § 38 Absatz 4 Satz 1 allen öffentlichen Stellen zur Verfügung stehenden Daten die folgenden verwenden:
1. bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat, 1. bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat, die letzte frühere Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
2. Einzugsdatum und Auszugsdatum, 2. Einzugsdatum und Auszugsdatum,
3. derzeitige Staatsangehörigkeiten, 3. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
4. Familienstand, 4. Familienstand,
5. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat. 5. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
[1. November 2015–1. November 2016]
1§ 43. Datenübermittlungen an die Suchdienste.
(1) Die Meldebehörde darf den Suchdiensten zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben regelmäßig folgende Daten von den Personen, die aus den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, übermitteln:
  • 1. Familienname,
  • 2. frühere Namen,
  • 3. Vornamen,
  • 4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
  • 5. derzeitige und frühere Anschriften,
  • 6. Anschrift am 1. September 1939.
(2) [1] Die Meldebehörde darf den Suchdiensten zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben über die in § 43 Absatz 1 genannten Daten hinaus folgende Daten durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln:
  • 1. Geschlecht,
  • 2. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
  • 3. frühere Anschriften,
  • 4. Einzugsdatum und Auszugsdatum.
[2] Als Auswahldaten für Abrufe dürfen die Suchdienste neben den nach § 38 Absatz 4 Satz 1 allen öffentlichen Stellen zur Verfügung stehenden Daten die folgenden verwenden:
  • 1. bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat, die letzte frühere Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
  • 2. Einzugsdatum und Auszugsdatum,
  • 3. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
  • 4. Familienstand,
  • 5. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
Anmerkungen:
1. 1. November 2015: Artt. 1, 4 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013.