§ 5 BauNVO. Dorfgebiete
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962
| [27. Januar 1990] | [1. Oktober 1977] | 
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| § 5. Dorfgebiete | § 5. Dorfgebiete | 
| (1) [1] Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebietes dienenden Handwerksbetrieben. [2] Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen. | (1) Dorfgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und dem dazugehörigen Wohnen; sie dienen auch dem sonstigen Wohnen. | 
| (2) Zulässig sind | (2) Zulässig sind | 
| 1. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude, | 1. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude, | 
| 2. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen, | 2. Kleinsiedlungen und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen, | 
| 3. sonstige Wohngebäude, | 3. sonstige Wohngebäude, | 
| 4. Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, | 4. Betriebe zur Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, | 
| 5. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, | 5. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, | 
| 6. Handwerksbetriebe, die der Versorgung der Bewohner des Gebietes dienen, | |
| 6. sonstige Gewerbebetriebe, | 7. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, | 
| 7. Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, | 8. Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, | 
| 8. Gartenbaubetriebe, | 9. Gartenbaubetriebe, | 
| 9. Tankstellen. | 10. Tankstellen. | 
| (3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 zugelassen werden. | (3) (weggefallen) | 
    [1. Oktober 1977–27. Januar 1990]
    1§ 5. Dorfgebiete. 
        
            2(1) Dorfgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und dem dazugehörigen Wohnen; sie dienen auch dem sonstigen Wohnen.
        
        
            (2) Zulässig sind
            
        
    
- 31. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
 - 2. Kleinsiedlungen und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
 - 43. sonstige Wohngebäude,
 - 4. Betriebe zur Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
 - 5. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
 - 6. Handwerksbetriebe, die der Versorgung der Bewohner des Gebietes dienen,
 - 7. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
 - 8. Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
 - 9. Gartenbaubetriebe,
 - 10. Tankstellen.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. August 1962: § 27 der Verordnung vom 26. Juni 1962.
 - 2. 1. Oktober 1977: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 4 der Verordnung vom 15. September 1977.
 - 3. 1. Oktober 1977: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 4 der Verordnung vom 15. September 1977.
 - 4. 1. Oktober 1977: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. c, 4 der Verordnung vom 15. September 1977.
 - 5. 1. Oktober 1977: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. d, 4 der Verordnung vom 15. September 1977.