§ 5 BauNVO. Dorfgebiete
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962
| [1. Januar 1969] | [1. August 1962] | 
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| § 5. Dorfgebiete | § 5. Dorfgebiete | 
| (1) Dorfgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und dem Wohnen. | (1) Dorfgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und dem Wohnen. | 
| (2) Zulässig sind | (2) Zulässig sind | 
| 1. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, | 1. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, | 
| 2. Kleinsiedlungen und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen, | 2. Kleinsiedlungen und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen, | 
| 3. Wohngebäude, | 3. Wohngebäude, | 
| 4. Betriebe zur Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, | 4. Betriebe zur Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, | 
| 5. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, | 5. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, | 
| 6. Handwerksbetriebe, die der Versorgung der Bewohner des Gebietes dienen, | 6. Handwerksbetriebe, die der Versorgung der Bewohner des Gebietes dienen, | 
| 7. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, | 7. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, | 
| 8. Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, | 8. Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, | 
| 9. Gartenbaubetriebe, | 9. Gartenbaubetriebe, | 
| 10. Tankstellen. | 10. Tankstellen. | 
| (3) Die Dorfgebiete einer Gemeinde oder Teile eines Dorfgebietes können im Bebauungsplan nach der Art der zulässigen Nutzung gegliedert werden. | 
    [1. August 1962–1. Januar 1969]
    1§ 5. Dorfgebiete. 
        
(1) Dorfgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und dem Wohnen.
        
            (2) Zulässig sind
            
    
- 1. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe,
 - 2. Kleinsiedlungen und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
 - 3. Wohngebäude,
 - 4. Betriebe zur Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
 - 5. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
 - 6. Handwerksbetriebe, die der Versorgung der Bewohner des Gebietes dienen,
 - 7. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
 - 8. Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
 - 9. Gartenbaubetriebe,
 - 10. Tankstellen.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. August 1962: § 27 der Verordnung vom 26. Juni 1962.