§ 5 BauNVO. Dorfgebiete
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962
[1. Januar 1969] | [1. August 1962] |
---|---|
§ 5. Dorfgebiete | § 5. Dorfgebiete |
(1) Dorfgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und dem Wohnen. | (1) Dorfgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und dem Wohnen. |
(2) Zulässig sind | (2) Zulässig sind |
1. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, | 1. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, |
2. Kleinsiedlungen und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen, | 2. Kleinsiedlungen und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen, |
3. Wohngebäude, | 3. Wohngebäude, |
4. Betriebe zur Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, | 4. Betriebe zur Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, |
5. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, | 5. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, |
6. Handwerksbetriebe, die der Versorgung der Bewohner des Gebietes dienen, | 6. Handwerksbetriebe, die der Versorgung der Bewohner des Gebietes dienen, |
7. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, | 7. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, |
8. Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, | 8. Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, |
9. Gartenbaubetriebe, | 9. Gartenbaubetriebe, |
10. Tankstellen. | 10. Tankstellen. |
(3) Die Dorfgebiete einer Gemeinde oder Teile eines Dorfgebietes können im Bebauungsplan nach der Art der zulässigen Nutzung gegliedert werden. |
[1. August 1962–1. Januar 1969]
1§ 5. Dorfgebiete.
(1) Dorfgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe,
- 2. Kleinsiedlungen und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
- 3. Wohngebäude,
- 4. Betriebe zur Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
- 5. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
- 6. Handwerksbetriebe, die der Versorgung der Bewohner des Gebietes dienen,
- 7. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
- 8. Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
- 9. Gartenbaubetriebe,
- 10. Tankstellen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 1962: § 27 der Verordnung vom 26. Juni 1962.