§ 7 BeurkG. Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehörigen
Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
| [1. August 2001] | [1. Januar 1977] | 
|---|---|
| § 7. Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehörigen | § 7. Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehörigen | 
| Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind, | Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind, | 
| 1. dem Notar, | 1. dem Notar, | 
| 2. seinem Ehegatten oder früheren Ehegatten, | 2. seinem Ehegatten oder Früheren Ehegatten | 
| 2a. seinem Lebenspartner oder früheren Lebenspartner oder | oder | 
| 3. einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war, | 3. einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war, | 
| einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen. | einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen. | 
    [1. Januar 1977–1. August 2001]
    1§ 7. Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehörigen. Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind,
        
        einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1970: § 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.
 - 2. 1. Januar 1977: Artt. 7 Nr. 8 Buchst. c, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.