§ 7 BeurkG. Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehörigen
Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
| [1. Januar 1977] | [1. Januar 1970] | 
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| § 7. Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehörigen | § 7. Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehörigen | 
| Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind, | Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind, | 
| 1. dem Notar, | 1. dem Notar, | 
| 2. seinem Ehegatten oder Früheren Ehegatten oder | 2. seinem Ehegatten oder Früheren Ehegatten oder | 
| 3. einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war, | 3. einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, | 
| einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen. | einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen. | 
    [1. Januar 1970–1. Januar 1977]
    1§ 7. Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehörigen. Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind,
        
- 1. dem Notar,
 - 2. seinem Ehegatten oder Früheren Ehegatten oder
 - 3. einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist,
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1970: § 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.