§ 16 BörsG. Börsenordnung
Börsengesetz (BörsG) vom 16. Juli 2007
    [3. Januar 2018]
    1§ 16. Börsenordnung. 
        
            (1) [1] Die Börsenordnung soll sicherstellen, dass die Börse die ihr obliegenden Aufgaben erfüllen kann und dabei den Interessen des Publikums und des Handels gerecht wird. [2] Sie muss Bestimmungen enthalten über
                
        - 1. den Geschäftszweig der Börse;
 - 2. die Organisation der Börse;
 - 3. die Handelsarten;
 - 4. die Veröffentlichung der Preise und Kurse sowie der ihnen zugrunde liegenden Umsätze;
 - 5. eine Entgeltordnung für die Tätigkeit der Skontroführer.
 
            (2) Bei Wertpapierbörsen muss die Börsenordnung zusätzlich Bestimmungen enthalten über
            
        - 21. die Bedeutung der Kurszusätze und -hinweise,
 - 32. die Sicherstellung der Börsengeschäftsabwicklung und die zur Verfügung stehenden Abwicklungssysteme nach Maßgabe des § 21 und
 - 43. die Kennzeichnung der durch algorithmischen Handel im Sinne des § 80 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erzeugten Aufträge durch die Handelsteilnehmer, die Kenntlichmachung der hierfür jeweils verwendeten Handelsalgorithmen sowie die Kenntlichmachung der Personen, die diese Aufträge initiiert haben.
 
            (3) [1] Die Börsenordnung bedarf der Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde. [2] Diese kann die Aufnahme bestimmter Vorschriften in die Börsenordnung verlangen, wenn und soweit sie zur Erfüllung der der Börse oder der Börsenaufsichtsbehörde obliegenden gesetzlichen Aufgaben notwendig sind.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. November 2007: Artt. 2, 14 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
 - 2. 14. November 2013: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013.
 - 3. 14. November 2013: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013.
 - 4. 3. Januar 2018: Artt. 8 Nr. 14, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.