§ 16 BörsG. Börsenordnung
Börsengesetz (BörsG) vom 16. Juli 2007
| [14. November 2013] | [1. November 2007] | 
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| § 16. Börsenordnung | § 16. Börsenordnung | 
| (1) [1] Die Börsenordnung soll sicherstellen, dass die Börse die ihr obliegenden Aufgaben erfüllen kann und dabei den Interessen des Publikums und des Handels gerecht wird. [2] Sie muss Bestimmungen enthalten über | (1) [1] Die Börsenordnung soll sicherstellen, dass die Börse die ihr obliegenden Aufgaben erfüllen kann und dabei den Interessen des Publikums und des Handels gerecht wird. [2] Sie muss Bestimmungen enthalten über | 
| 1. den Geschäftszweig der Börse; | 1. den Geschäftszweig der Börse; | 
| 2. die Organisation der Börse; | 2. die Organisation der Börse; | 
| 3. die Handelsarten; | 3. die Handelsarten; | 
| 4. die Veröffentlichung der Preise und Kurse sowie der ihnen zugrunde liegenden Umsätze; | 4. die Veröffentlichung der Preise und Kurse sowie der ihnen zugrunde liegenden Umsätze; | 
| 5. eine Entgeltordnung für die Tätigkeit der Skontroführer. | 5. eine Entgeltordnung für die Tätigkeit der Skontroführer. | 
| (2) Bei Wertpapierbörsen muss die Börsenordnung zusätzlich Bestimmungen enthalten über | (2) Bei Wertpapierbörsen muss die Börsenordnung zusätzlich Bestimmungen enthalten über | 
| 1. die Bedeutung der Kurszusätze und -hinweise, | 1. die Bedeutung der Kurszusätze und -hinweise und | 
| 2. die Sicherstellung der Börsengeschäftsabwicklung und die zur Verfügung stehenden Abwicklungssysteme nach Maßgabe des § 21 und | 2. über die Sicherstellung der Börsengeschäftsabwicklung und die zur Verfügung stehenden Abwicklungssysteme nach Maßgabe des § 21. | 
| 3. die Kennzeichnung der durch algorithmischen Handel im Sinne des § 33 Absatz 1a Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erzeugten Aufträge durch die Handelsteilnehmer und die Kenntlichmachung der hierfür jeweils verwendeten Handelsalgorithmen. | |
| (3) [1] Die Börsenordnung bedarf der Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde. [2] Diese kann die Aufnahme bestimmter Vorschriften in die Börsenordnung verlangen, wenn und soweit sie zur Erfüllung der der Börse oder der Börsenaufsichtsbehörde obliegenden gesetzlichen Aufgaben notwendig sind. | (3) [1] Die Börsenordnung bedarf der Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde. [2] Diese kann die Aufnahme bestimmter Vorschriften in die Börsenordnung verlangen, wenn und soweit sie zur Erfüllung der der Börse oder der Börsenaufsichtsbehörde obliegenden gesetzlichen Aufgaben notwendig sind. | 
    [1. November 2007–14. November 2013]
    1§ 16. Börsenordnung. 
        
            (1) [1] Die Börsenordnung soll sicherstellen, dass die Börse die ihr obliegenden Aufgaben erfüllen kann und dabei den Interessen des Publikums und des Handels gerecht wird. [2] Sie muss Bestimmungen enthalten über
                
        - 1. den Geschäftszweig der Börse;
 - 2. die Organisation der Börse;
 - 3. die Handelsarten;
 - 4. die Veröffentlichung der Preise und Kurse sowie der ihnen zugrunde liegenden Umsätze;
 - 5. eine Entgeltordnung für die Tätigkeit der Skontroführer.
 
            (2) Bei Wertpapierbörsen muss die Börsenordnung zusätzlich Bestimmungen enthalten über
            
        - 1. die Bedeutung der Kurszusätze und -hinweise und
 - 2. über die Sicherstellung der Börsengeschäftsabwicklung und die zur Verfügung stehenden Abwicklungssysteme nach Maßgabe des § 21.
 
            (3) [1] Die Börsenordnung bedarf der Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde. [2] Diese kann die Aufnahme bestimmter Vorschriften in die Börsenordnung verlangen, wenn und soweit sie zur Erfüllung der der Börse oder der Börsenaufsichtsbehörde obliegenden gesetzlichen Aufgaben notwendig sind.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. November 2007: Artt. 2, 14 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.